Eine der geplanten Neuregelungen betrifft Kinder, deren getrennte Eltern beide im SGB II leben. Der Referentenentwurf sieht eine grundsätzliche Zuordnung des Kindes zu der Bedarfsgemeinschaft vor, bei der es sich überwiegend aufhält. Das Sozialgeld verbleibt dann vollständig in diesem Haushalt – das begrüßt der VAMV ausdrücklich.
Anders sieht es im sogenannten Wechselmodell aus: Wenn das Kind annähernd gleich viel Zeit in beiden Haushalten verbringt, soll es künftig beiden Bedarfsgemeinschaften zugeordnet werden. Das Sozialgeld würde dann pauschal hälftig aufgeteilt. Der Referentenentwurf geht bereits von einem Wechselmodell aus, wenn das Kind mindestens ein Drittel der Zeit beim getrennt lebenden Elternteil verbringt.
Eine hälftige Aufteilung des Sozialgeldes ohne echtes Wechselmodell lehnt der VAMV entschieden ab. In der Praxis führt diese Regelung dazu, dass keiner der beiden Elternhaushalte die vollständige Existenzsicherung für das Kind gewährleisten kann. Denn mit dem Aufenthalt in zwei Haushalten entstehen auch doppelte oder zusätzliche Kosten, die im Sozialrecht bislang unberücksichtigt bleiben.
Der VAMV kritisiert, dass sowohl die bestehende Regelung als auch die geplante Neufassung auf eine strukturelle Unterdeckung des Existenzminimums von Trennungskindern hinausläuft. Eine bloße Halbierung des Sozialgeldes deckt die tatsächlichen Mehrkosten nicht ab – sie kommen zusätzlich hinzu.
Deshalb fordert der VAMV die Einführung eines „Umgangskinder-Mehrbedarfs“ – in Form pauschalisierter und gestaffelter Zuschläge, die als Anspruch dem umgangsberechtigten Elternteil zustehen sollen.
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